Bezüglich des Vorliegens einer Selbstanzeige, legte die Steuerverwaltung dar, dass als eine solche, die Meldung des Steuerpflichtigen über unversteuert gebliebene Einkommens- oder Vermögenswerte bezeichnet würde. Sie werde als Anzeige verstanden, bei welcher der Steuerpflichtige aufrichtige Reue zeige und deshalb unabhängig von der Schwere des Verschuldens mit einer Busse von 20% (Maximalstrafe) belegt würde. Da die Anzeige vom Pflichtigen ausgegangen sei, müsse terminologisch von einer sogenannten Selbstanzeige gesprochen werden.