Die zuständige Stelle habe er nicht kontaktiert, da bei ihm im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2005 keinerlei Zweifel bezüglich einer Deklarationspflicht der Einkünfte aus den Optionen bestanden hätten. 4. Die Steuerverwaltung wies mit Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2008 die Einsprache ab. Bezüglich des Vorliegens einer Selbstanzeige, legte die Steuerverwaltung dar, dass als eine solche, die Meldung des Steuerpflichtigen über unversteuert gebliebene Einkommens- oder Vermögenswerte bezeichnet würde.