Im Weiteren führte der Pflichtige aus, dass auf seine Argumente in der Verfügung nicht eingegangen worden sei. Die Steuerverwaltung würde bloss den Vorwurf erheben, er hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er den Nettoerlös aus dem Teilverkauf der Mitarbeiteroptionen zu deklarieren habe. Gleichzeitig sei aber nicht aufgezeigt worden, wie er dies hätte erkennen können oder müssen. Die zuständige Stelle habe er nicht kontaktiert, da bei ihm im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2005 keinerlei Zweifel bezüglich einer Deklarationspflicht der Einkünfte aus den Optionen bestanden hätten.