Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Strafsteuer gemäss § 151 StG und beantragte den Verzicht auf die Erhebung einer Busse. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er nie eine Selbstanzeige eingereicht habe, sondern eine nachträgliche Deklaration vorliege. Seiner Meinung nach setze eine nachträgliche Selbstanzeige voraus, dass er sich zum Zeitpunkt der nicht gemachten Deklaration einer Schuld bewusst gewesen sei. Im Weiteren führte der Pflichtige aus, dass auf seine Argumente in der Verfügung nicht eingegangen worden sei.