Zudem brachte die Steuerverwaltung zum Ausdruck, dass sie den Tatbestand von § 151 StG als erfüllt erachte, da der Steuerpflichtige bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er den Nettoerlös aus dem Teilverkauf der Mitarbeiteroptionen hätte deklarieren müssen. Bei Zweifel der Steuerbarkeit hätte er sich zumindest bei der zuständigen Stelle (Gemeindesteuerverwaltung Allschwil) erkundigen müssen. Zumindest sei der Tatbestand des § 151 StG fahrlässig erfüllt worden. 3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Strafsteuer gemäss § 151 StG und beantragte den Verzicht auf die Erhebung einer Busse.