Die Auskünfte des Help Desk der B. Bank bezüglich der Fragen über die Besteuerung der Optionen seien sehr dürftig gewesen. 2. Mit Verfügung der Steuerverwaltung vom 13. Dezember 2007 wurde aufgrund der nachträglichen Deklaration eine Nachsteuer gemäss § 146 Abs. 1 StG und eine Busse in Höhe von Fr. 964.-- für die Staatssteuer und Fr. 559.-- für die Gemeindesteuer erhoben. Zudem brachte die Steuerverwaltung zum Ausdruck, dass sie den Tatbestand von § 151 StG als erfüllt erachte, da der Steuerpflichtige bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er den Nettoerlös aus dem Teilverkauf der Mitarbeiteroptionen hätte deklarieren müssen.