Die Verwaltung der Mitarbeiteroptionen oblag zuerst der A. Bank. Der Wechsel zur B. Bank habe einen besseren Überblick über Transaktionen, Bestand und Wert der Optionen zur Folge gehabt, weshalb dem Pflichtigen erst im Jahre 2005 Mängel bei seiner Steuerdeklaration aufgefallen seien. Nach dem Stellenwechsel habe der Pflichtige keinen Zugriff mehr auf interne Informationen gehabt. Die Auskünfte des Help Desk der B. Bank bezüglich der Fragen über die Besteuerung der Optionen seien sehr dürftig gewesen.