Am 27. September 2007 teilte der Pflichtige der Steuerverwaltung per E-Mail mit, dass er eine nachträgliche Deklaration vornehmen möchte, in der er den Erlös aus verkauften Mitarbeiteroptionen von seiner früheren Arbeitsstelle in der Höhe von Fr. 30'775.67 angeben wolle. Zur Begründung für die Nichtdeklaration in der Steuererklärung führte er an, dass die Optionszuteilungen aus steuerlicher Sicht in den Jahren 2000 - 2002 mit einem mit den Steuerbehörden BL und BS vereinbarten Wert über den Lohnausweis bei der Zuteilung besteuert worden seien und nur der Lohnausweis zu deklarieren gewesen sei.