Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B. Belege über seine Transaktionen sorgfältig durchliest und überprüft. Diesbezüglich wirkt die Berufung auf Unwissenheit oder mangelnde und unklare Informationen der Bank nicht entlastend, da bei Anwendung entsprechender Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass die Deklaration zum relevanten Zeitpunkt unvollständig war. 08-092 Steuerhinterziehung Sachverhalt: 1.a)