{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_092-2008_2008-09-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0f0aa8a-daa4-455c-a5a1-0a017a140002&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2fb4a2d7c2cff161473163c93eaa9a99"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["092/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:08", "Checksum": "91f5042f77bf884a29c2af0bbea9f304", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008\nRegeste:\nDie Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B.\n\n\n6. Zu prüfen bleibt schliesslich noch die Frage, in welchem Umfang die Strafzumessung zu erfolgen hat.\na) Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung wird der Pflichtige mit einer Busse sanktioniert, welche an die Höhe der hinterzogenen Steuer anknüpft. Für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Tatbegehung ist derselbe Strafrahmen vorgesehen. Eine Differenzierung findet im Rahmen der Strafzumessung statt (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 32 ff.). Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelstrafmasses ist nur bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 11, 20 oder 64 aStGB i. V. m. Art. 65 f. aStGB zulässig (vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 56 StGH N 36). Die Strafzumessung richtet sich in erster Linie nach dem Verschuldensprinzip. Weiter sind der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 35).\nb) Gemäss § 151 StG kann die Busse bei Selbstanzeige bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden. Die \"kann\"-Formulierung in § 151 StG schafft einen gewissen Ermessensspielraum, welcher es ermöglicht, den konkreten Umständen der Selbstanzeige Rechnung zu tragen und sich insofern am Verschuldensprinzip ausrichtet (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 31).\nDie Möglichkeit der Selbstanzeige stellt für die Umkehr des Täters nach vollendeter Tat eine Ermässigung der Strafe in Aussicht. Ziel der Strafprivilegierung bei der Selbstanzeige ist es, die Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch den Täter selbst zu fördern. Damit soll auch die Steuerehrlichkeit gefördert werden (Hofer, a.a.O., S. 47). Wenn eine rechtskräftige, unvollständige Veranlagung vorliegt, sieht das Steuerrecht die Möglichkeit einer \"Nachdeklaration\" nicht vor, da der Steuerpflichtige innert Frist seine Steuererklärung vollständig auszufüllen hat (vgl. § 101 Abs. 1 StG). Unterlässt er Angaben bezüglich des Einkommens oder des Vermögens, so kann er eine Selbstanzeige vornehmen. Hätte der Rekurrent die im vorliegenden Fall betroffenen Angaben tatsächlich deklarieren sollen, ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Ob er schuldhaft handelte, ist eine andere Frage und unterliegt einer weiteren Beurteilung.\nEine Selbstanzeige liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Der Steuerpflichtige muss die begangene Steuerhinterziehung zunächst \"spontan\" und \"aus eigenem Antrieb\" bei der Steuerbehörde anzeigen. Zudem muss der Steuerpflichtige die unversteuerten Einkünfte und Vermögenswerte klar und vollständig offenlegen. Er muss aktiv an der Aufdeckung des tatsächlichen Sachverhalts mitwirken. Schliesslich muss die Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen selbst oder seinen Vertreter vorgenommen werden (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 27 ff.). Diese Voraussetzungen dürfen im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet werden, da der Pflichtige aus eigenem Antrieb persönlich bei der Steuerverwaltung seine unterlassenen Erträge nachträglich gemeldet hat. Zudem hat er den Steuerbehörden alle ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt.\nc) Die Selbstanzeige ist vergleichbar mit der \"tätigen Reue\" i. S. v. Art. 64 al. 7 aStGB (seit 1. Januar 2007: Art. 48 lit. d StGB) und stellt einen mildernden Umstand dar (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 26). Da dem Rekurrenten nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen ist, kann die Minderung der Busse bis an die Untergrenze von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer gewährt werden. Der Strafrahmen kann bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen nach unten hin durchbrochen werden, sogar eine Herabsetzung der Busse auf null Franken trotz Verurteilung ist nach der Lehre zulässig. Das Unterschreiten des Strafmasses von einem Fünftel ist bei Vorliegen eines weiteren Strafmilderungsgrundes - sofern es sich dabei nicht um denjenigen der aufrichtigen Reue handelt - ebenfalls denkbar (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 38). Vorliegend kann die im Gesetz manifestierte Untergrenze von einem Fünftel der Busse gemäss § 151 StG nicht unterschritten werden, da keine weiteren in Art. 64 al. 7 aStGB (neu Art. 48 lit. d StGB) aufgeführten Gründe neben der \"tätige Reue\" für eine Strafmilderung vorliegen. Hinzu kommt, dass dem Rekurrenten gemäss den hiervor ausgeführten Erwägungen ein leichtes Verschulden wegen Missachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht zu Last gelegt werden muss.\n7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen und die Busse auf einem Fünftel der Nachsteuer zu belassen.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 092/2008 vom 19.09.2008"}