{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_092-2008_2008-09-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0f0aa8a-daa4-455c-a5a1-0a017a140002&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2fb4a2d7c2cff161473163c93eaa9a99"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["092/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. 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Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B.\n\n\nZweitens ist gemäss den Angaben des Rekurrenten an einer Informationsveranstaltung der Arbeitgeberin mitgeteilt worden, dass sich bezüglich den Mitarbeiteroptionen ab 2003 Änderungen bei der Besteuerung ergeben würden.\nDrittens enthielt die Transaktionsbestätigung der B. Bank vom 29. November 2005 klare Informationen darüber, welche Optionen verkauft wurden. Weiter wird in den Abrechnungsinformationen des selben Dokuments u. a. der Gesamtgewinn mit dem Vermerk \"steuerpflichtig\" aufgeführt.\nEs ist somit festzustellen, dass der Pflichtige mehrere Hinweise, die ihm zur Verfügung standen, mit der von der erhöhten Sorgfaltspflicht erwarteten Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Der Rekurrent wäre verpflichtet gewesen, insbesondere den von ihm unterschriebenen Optionsvertrag mit der Z. AG, aber auch die Verkaufsbestätigung der B. Bank vom 29. November 2005, sorgfältig durchzulesen.\nGerade weil diese Information keine klaren Schlüsse bezüglich der Besteuerung zugelassen haben, wäre der Pflichtige aufgrund seiner Mitwirkungspflichten und der erhöhten Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich bei der Arbeitgeberin oder anderweitig bezüglich diesen Änderungen genau zu informieren. Haben dann noch Zweifel über die Besteuerungsweise bestanden, hätte der Pflichtige den Fragen wegen der im Steuerrecht statuierten Mitwirkungspflicht, nachgehen sollen, indem er sich bei der zuständigen Bank, seiner ehemaligen Arbeitgeberin oder den Behörden informiert hätte.\nc) Die Frage der subjektiven Sorgfaltspflicht wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse geprüft (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 235 N 64). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen Eigenschaften und Erfahrungen des Täters. Sie umfassen sämtliche Lebensumstände im Zeitpunkt der Strafzumessung. Dazu gehören etwa Familienstand und Beruf, Alter, geringe Lebenserwartung, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, etc. Die Lebensumstände können Aufschluss über das Mass der Schuld bzw. darüber geben, wie sehr oder wie wenig der Täter fähig gewesen ist, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen. (vgl. Hofer, a.a.O., S. 87 f.).\nZu beurteilen ist, was ein gewissenhafter Mensch mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (z.B. hinsichtlich Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen) in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21).\nd) Die Steuerverwaltung vertritt in ihrem Einsprache-Entscheid die Ansicht, dass bei dem Pflichtigen in der Funktion des Abteilungsleiters (…) mindestens die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass Erträge aus Optionsverkäufen früher oder später der Besteuerung unterliegen. Die berufliche Stellung des Pflichtigen ist für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht ausschlaggebend. Dennoch darf angenommen werden, dass eine Person, die im (…) tätig ist, sich mit Bankabrechnungen und Dokumenten betreffend den Wertschriftenhandel auskennt.\nWer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B. Belege über seine Transaktionen sorgfältig durchliest und überprüft. Bei Geschäften mit Wertpapieren ist es daher dem Verkäufer zuzumuten, dass er die Informationen auf den Belegen zur Kenntnis nimmt und diese dann entsprechend in seiner Steuerdeklaration berücksichtigt. Der Pflichtige hätte folglich erkennen müssen, dass er die Wertpapiere aus der Zuteilung des Jahres 2003 verkauft hat und dass die Besteuerung gemäss dem Optionsvertrag bei der Ausübung erfolgen wird. Es wäre ihm persönlich zumutbar gewesen, eine höhere Sorgfalt bezüglich des Studiums der vorliegenden Unterlagen walten zu lassen. Deshalb ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.\n5. Der weiteren Beurteilung unterliegt die Ermittlung des Verschuldensgrades. Gemäss § 155 StG werden die in den §§ 151 - 154 vorgesehenen Strafen nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen. Wichtigster Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Strafe ist die Schwere des Verschuldens des Täters. In subjektiver Hinsicht sind Art (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Verschuldensgrad (von \"leichter\" bis \"grober\" Fahrlässigkeit) zu berücksichtigen (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 235 N 98).\nDie fahrlässige Tatbegehung ist entsprechend ihres geringeren Unrechtsgehaltes als leichtes Verschulden zu würdigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit oder um leichte Fahrlässigkeit handelt. Grobe Fahrlässigkeit erfordert den Verstoss gegen elementarste Sorgfaltspflichten, wie dies z. B. bei gleichgültigem oder leichtfertigen Handeln der Fall sein dürfte. Leichte Fahrlässigkeit resultiert insbesondere aus Unachtsamkeit, Vergesslichkeit oder vermeidbarer Rechtsunkenntnis (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 155 N 5; Hofer, a.a.O., S. 71).\nEs handelt sich vorliegend um einen Fall von leichter Fahrlässigkeit, da die Verletzung der Sorgfaltspflicht vor allem aus Unachtsamkeit im Umgang mit den verschiedenen Hinweisen hervorgerufen worden ist. Somit ist dem Pflichtigen leichtes Verschulden anzulasten."}