{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_092-2008_2008-09-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0f0aa8a-daa4-455c-a5a1-0a017a140002&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2fb4a2d7c2cff161473163c93eaa9a99"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["092/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. 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Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B.\n\n\nc) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 aStGB). Erkennt der Täter die Gefahr, setzt er sich jedoch, mehr oder weniger leichtfertig, über sie hinweg, im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen werde, handelt er bewusst fahrlässig. Bedenkt der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal, liegt ein Fall der unbewussten Fahrlässigkeit vor (vgl. BSK StGB - Jenny, Art. 18 N 67). Vorliegend hat der Rekurrent, wie in den vorangehenden Erwägungen schon erwähnt, die strafrechtlich relevante Folge seines Verhaltens nicht bedacht. Es liegt daher ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vor.\nDie Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit findet in der Steuerrechtsprechung praktisch keine Anwendung, sie gilt grundsätzlich als überholt und hat nur noch für die Abgrenzung zum Eventualvorsatz eine Bedeutung (vgl. Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung der direkten Steuern, Zürich 2007, S. 70). Der gegenüber dem Täter erhobene Vorwurf bei der Steuerhinterziehung bezieht sich bei der fahrlässigen Tatbegehung auf fehlende oder ungenügende Sorgfalt (vgl. Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 235 N 54). Zu unterscheiden sind dabei die objektive und die subjektive Sorgfaltspflicht.\n4. a) Die objektive Sorgfaltspflicht bestimmt sich aus den \"Umständen\". Zur Bestimmung des Masses der geforderten objektiven Sorgfalt sind die Wahrscheinlichkeit der Normverletzung sowie die Höhe der zu befürchtenden Schädigung zu berücksichtigen, vorab aber auch die Ausführlichkeit und Verständlichkeit von steueramtlichen Formularen oder einzelnen behördlichen Auskunftsbegehren welche die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen konkretisieren (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 325 N 58). An das Mass der geforderten Sorgfalt werden generell hohe Anforderungen gestellt. Dies beruht u. a. darauf, dass der Steueranspruch des Gemeinwesens in einem Massenverwaltungsverfahren durchgesetzt wird, und die Steuerbehörden daher auf die Mitwirkungsbereitschaft und Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen angewiesen sind. Im Einzelfall bestimmt sich die gebotene Sorgfalt danach, wie komplex der zu beurteilende steuerrechtliche Sachverhalt ist und wie detailliert und klar die Steuerbehörde die Mitwirkung der dazu verpflichteten Person verlangt (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21). Kann der Täter bei der Erfüllung von Verfahrenspflichten davon ausgehen, dass seine Angaben von der Steuerbehörde im Grossen und Ganzen ungeprüft übernommen werden und als Grundlage für die Veranlagung oder weitere Anordnungen dienen, so ist an die Sorgfaltspflicht ein strengerer Massstab anzulegen (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 21). Ist der Steuerpflichtige über seine Pflichten und Rechte im Unklaren, so hat er sich darüber Gewissheit zu verschaffen oder wenigstens der Behörde von seinem Zweifel Kenntnis zu geben. Diese Verpflichtung trifft auch den unbeholfenen Steuerpflichtigen (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O, § 235 N 65).\nZur objektiven Sorgfaltspflicht gehört auch die korrekte Ausführung der erforderlichen Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Buchführung über die verschiedenen Einnahmequellen, das Sammeln und Ordnen von Bankauszügen, Postcheckbelegen und dergleichen mehr (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., § 325 N 59).\nDer Pflichtige führte verschiedene Gründe an, weshalb er sich nicht bewusst war, dass er die Erträge deklarieren musste. Erstens sei ein Wechsel vom Modell der Besteuerung über den Lohnausweis bei der Zuteilung (at grant) zum Modell der Selbstdeklaration bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen (at exercise) erfolgt. Zweitens habe er nach dem Stellenwechsel keinen Zugriff mehr auf Mitarbeiterinformationen der Z. AG gehabt. Drittens sei das Transaktionsverfahren unklar gewesen und es lagen keine Onlineinformationen bei der A. Bank vor. Viertens sei er einem persönlichen Irrtum erlegen, da er ursprünglich die Optionen aus den Jahren 2000 - 2002 habe verkaufen wollen und nicht jene aus der Zuteilung des Jahres 2003.\nb) Der Rekurrent hatte zur Zeit der Deklaration mehrere Hinweise bezüglich der Besteuerung bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen.\nErstens hat der Pflichtige mit seiner Einsprache zwei Dokumente der Z. AG eingereicht, welche die Zuteilung (grant) und die Termine des Rechtsübergangs (vestingdate) der Mitarbeiteroptionen betreffen. Zum einen handelt es sich um ein \"option agreement\", welches vom Pflichtigen am 30. Januar 2004 unterschrieben wurde und zum anderen um eine \"Option Grant Notice\". Beim ersten Dokument gab es den Vermerk, dass der Beteiligte für die Deklaration und das Bezahlen von Steuern, sowie für die Sozialversicherungsabzüge, welche aus der Zuteilung, dem Übergang oder der Ausübung resultieren, verantwortlich ist. Das zweite Dokument enthält den gleichen Hinweis, ausserdem wird ausdrücklich erwähnt, dass die Optionen bei der Ausübung besteuert werden."}