{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_092-2008_2008-09-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0f0aa8a-daa4-455c-a5a1-0a017a140002&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2fb4a2d7c2cff161473163c93eaa9a99"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["092/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:08", "Checksum": "91f5042f77bf884a29c2af0bbea9f304", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008\nRegeste:\nDie Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B.\n\n\nc) Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Diese Steuererklärungspflicht beinhaltet neben der Wissenserklärung auch die Willenserklärung der steuerpflichtigen Person, gemäss den deklarierten Angaben veranlagt zu werden (vgl. Meier in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 101 N 10). Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gebietet ihm alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Im Interesse der Praktikabilität und Rechtssicherheit wird diese Pflicht in verschiedenen gesetzlichen Verfahrenspflichten konkretisiert. Diese halten den Steuerpflichtigen an, seine tatsächlichen Verhältnisse darzustellen, Beweismittel für die Richtigkeit seiner Darstellung zu beschaffen oder Beweiserhebungen zu dulden (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 42 StHG N 3). Die umfassenden Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen machen ihn insofern zum Garanten des geschützten Rechtsguts, als er gehalten ist, den Eintritt der Rechtskraft einer wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellung ungenügenden Veranlagung durch Anfechtung zu verhindern (Zweifel a.a.O., Art. 56 StHG N 7a).\nd) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist vorliegend erfüllt, da feststeht, dass der Rekurrent die Erträge aus der Ausübung der Mitarbeiteroptionen in der zu beurteilenden Steuerperiode 2005 nicht ordnungsgemäss deklariert hat. Die Erhebung der Nachsteuer wird dementsprechend durch den Pflichtigen nicht bestritten.\n3. Nach Ansicht des Rekurrenten mangelt es an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäss § 151 StG, da ihn im Zeitpunkt der Selbstdeklaration keinerlei Verschulden vorzuwerfen sei. In subjektiver Hinsicht ist daher im Folgenden zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen ein Verschulden anzulasten ist.\nWesen und Funktion der Steuerbusse charakterisieren diese als echte und reine Strafe. Die Anwendung einer solchen setzt Bestimmungen allgemeinstrafrechtlicher Natur voraus. Weil das Steuerstrafrecht echte Straftatbestände normiert, ist auch der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) anwendbar, gegebenenfalls auch übergangsrechtlich (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 175 N 12). Da bei der Steuerhinterziehung als Höchststrafe die Busse vorgesehen ist, handelt es sich um einen Übertretungstatbestand gemäss Art. 101 aStGB (Art. 103 StGB). Daraus folgt, dass die Verschuldensregelungen gemäss Art. 18 aStGB (Art. 12 Abs. 2 StGB) kraft Verweises in Art. 102 aStGB (Art. 104 StGB) zur Anwendung kommen.\na) Vorsätzlich begeht gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Der Steuerpflichtige oder zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichtete muss demnach zum einen wissen, dass er steuer- bzw. abzugspflichtig ist und er durch sein Verhalten einen ungerechtfertigten Steuervorteil erwirkt oder einen Quellensteuerabzug nicht bzw. nicht vollständig vornimmt, und zum anderen in Kenntnis dessen genau dies verwirklichen wollen. Dem Vorsatz gleichgestellt wird der Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt oder ihn in Kauf nimmt (Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 18).\nDer Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts gilt der Nachweis des Vorsatzes bei der Steuerverkürzung als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Täter sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so wird angenommen, dass der Täter auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. Filli/Pfenniger-Hirschi, a.a.O., § 151 N 19).\nb) Im vorliegenden Fall kann dem Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden, dass er um die Unvollständigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung wusste. Die fehlende Absicht und das fehlende bewusste Wissen um die Tatumstände sind glaubhaft dargestellt worden. Weiter spricht die nachträgliche Deklaration der Erträge aus den Mitarbeiteroptionsverkäufen gegen ein vorsätzliches Handeln, zumal die Meldung unmittelbar mit der Kenntnisnahme der fehlerhaften Angaben erfolgt ist. Auch eine Inkaufnahme oder Billigung der Steuerverkürzung im Sinne des Eventualvorsatzes kann nicht ausgemacht werden, da dem Rekurrenten die unvollständige Deklaration der Einkünfte gar nicht bewusst war."}