{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_092-2008_2008-09-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0f0aa8a-daa4-455c-a5a1-0a017a140002&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2fb4a2d7c2cff161473163c93eaa9a99"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["092/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:08", "Checksum": "91f5042f77bf884a29c2af0bbea9f304", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008\nRegeste:\nDie Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B.\n\n\n5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 erhob der Pflichtige gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, die gegen ihn verhängte Strafsteuer für die Staats- und Gemeindesteuer sei aufzuheben. Die Voraussetzungen für die fahrlässige Begehung der Steuerhinterziehung würden von der Steuerverwaltung lediglich behauptet und nicht nachgewiesen. Er habe den grossen Aufwand, der überhaupt erst zur Gewissheit geführt habe, dass eine Nachdeklaration fällig sei, glaubhaft nachweisen können. Ausserdem hätte er die noch benötigten Informationen eingeholt, wenn die ihm damals vorliegenden Unterlagen und Informationen nicht den Eindruck vermittelt hätten, die Optionen seien bereits bei der Zuteilung besteuert worden. Zudem sei er der Ansicht, dass es im Kern darum gehe, wann er die Deklarationspflicht erkannt habe und weshalb. Der Wechsel von der A. Bank zur B. Bank habe dazu geführt, dass bessere Informationen über die steuerliche Behandlung der einzelnen Optionskategorien zur Verfügung gestanden hätten. Erst nachdem er sich die alten Daten angesehen habe, sei ihm der Verdacht gekommen, es könne etwas nicht stimmen.\n6. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2008 die Abweisung des Rekurses. Gemäss dem Grundsatz der Vollständigkeit der Selbstdeklaration sei der Steuerpflichtige selbst verantwortlich, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Realität entsprechend deklariert und folglich auch so veranlagt werden können. Auch wenn die steuerliche Erfassung von Erträgen aus Mitarbeiteroptionen nicht immer klar sei, sei es Sache des Mitarbeiters die Lohnbescheinigungen auf ihre Stimmigkeit hin zu prüfen. Der Rekurrent sei persönlich mit Kontoauszügen seitens der A. Bank in X. sowie der B. Bank im Jahre 2005 mehr oder weniger detailliert über die Verkaufserlöse, die dabei erhobenen Sozialbeiträge sowie auch über die steuerbaren (Netto-) Gewinnanteile informiert worden. Es könne und dürfe lediglich bei vollständigem Fehlen jeglichen Verschuldens gänzlich von einer Busse abgesehen werden.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Die Erhebung einer Nachsteuer ist im vorliegenden Fall unstrittig. Der Beurteilung unterliegt lediglich, ob die dem Rekurrenten auferlegte Busse zur Staats- und Gemeindesteuer 2005 in Höhe von 20% der Nachsteuer zu Unrecht erhoben wurde, da der Pflichtige der Ansicht ist, es fehle an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen zur Begehung einer Steuerhinterziehung.\na) Nach § 151 StG wird, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.\nb) Der Tatbestand der Steuerverkürzung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat, weil die Veranlagungsbehörde für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat und die Veranlagung aus diesem Grund zu Unrecht unterblieben oder rechtskräftig ungenügend ausgefallen ist.\nVorausgesetzt wird zunächst, dass dem Gemeinwesen gegenüber dem hinterziehenden, unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Täter eine Steuerforderung zusteht. Auf Grund der Tatsache, dass die Veranlagung des betreffenden Steuerpflichtigen unvollständig ausgefallen ist oder zu Unrecht unterblieben ist, hat das Gemeinwesen jedoch einen Steuerausfall erlitten. Dieser Verlust (bzw. die ihm zugrunde liegende unvollständige/unterbliebene Veranlagung ist die Folge einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung. Eine unvollständige Veranlagung ist möglich, weil der Veranlagungsbehörde falsche oder unvollständige Angaben (z.B. hinsichtlich Einkünfte oder Vermögenswerte des Steuerpflichtigen) vorliegen, auf welche sie sich bei der Veranlagung abstützt (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 151 N 6f).\nDie Steuerhinterziehung wird zumeist als sog. echtes Unterlassungsdelikt dadurch begangen, dass der Steuerpflichtige gesetzlich umschriebene Mitwirkungspflichten verletzt. Eine richtige Einschätzung ist im ordentlichen (\"offenen\" Veranlagungsbzw. im Steuerjustiz-) Verfahren nicht mehr möglich, weil die entsprechenden Steuerperioden bereits rechtskräftig veranlagt sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 235 N 26ff.)."}