{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_092-2008_2008-09-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0f0aa8a-daa4-455c-a5a1-0a017a140002&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "2fb4a2d7c2cff161473163c93eaa9a99"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["092/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.09.2008 092/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:08", "Checksum": "91f5042f77bf884a29c2af0bbea9f304", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.09.2008 092/2008\nRegeste:\nDie Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 19. September 2008 (092/2008)\nDie Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevante Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Insbesondere wer mit Wertpapieren handelt, muss grundsätzlich in Anbetracht der etwaigen Besteuerung, über die von ihm getätigten Wertschriftenverkäufe Bescheid wissen und sich über die korrekte Abwicklung seiner Geschäfte vergewissern, indem er z.B. Belege über seine Transaktionen sorgfältig durchliest und überprüft. Diesbezüglich wirkt die Berufung auf Unwissenheit oder mangelnde und unklare Informationen der Bank nicht entlastend, da bei Anwendung entsprechender Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass die Deklaration zum relevanten Zeitpunkt unvollständig war.\n08-092 Steuerhinterziehung\nSachverhalt:\n1.a) Der Pflichtige wurde mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 2. Februar 2007 definitiv veranlagt.\nb)Am 27. September 2007 teilte der Pflichtige der Steuerverwaltung per E-Mail mit, dass er eine nachträgliche Deklaration vornehmen möchte, in der er den Erlös aus verkauften Mitarbeiteroptionen von seiner früheren Arbeitsstelle in der Höhe von Fr. 30'775.67 angeben wolle. Zur Begründung für die Nichtdeklaration in der Steuererklärung führte er an, dass die Optionszuteilungen aus steuerlicher Sicht in den Jahren 2000 - 2002 mit einem mit den Steuerbehörden BL und BS vereinbarten Wert über den Lohnausweis bei der Zuteilung besteuert worden seien und nur der Lohnausweis zu deklarieren gewesen sei. Anlässlich einer Informationsveranstaltung sei den Mitarbeitenden mitgeteilt worden, dass sich ab 2003 Änderungen bei der Besteuerung ergeben würden. Auf dem Optionsvertrag, habe es lediglich den Hinweis gegeben, dass jeder selbst für die korrekte Deklaration seiner Optionen verantwortlich sei. Die Verwaltung der Mitarbeiteroptionen oblag zuerst der A. Bank. Der Wechsel zur B. Bank habe einen besseren Überblick über Transaktionen, Bestand und Wert der Optionen zur Folge gehabt, weshalb dem Pflichtigen erst im Jahre 2005 Mängel bei seiner Steuerdeklaration aufgefallen seien. Nach dem Stellenwechsel habe der Pflichtige keinen Zugriff mehr auf interne Informationen gehabt. Die Auskünfte des Help Desk der B. Bank bezüglich der Fragen über die Besteuerung der Optionen seien sehr dürftig gewesen.\n2. Mit Verfügung der Steuerverwaltung vom 13. Dezember 2007 wurde aufgrund der nachträglichen Deklaration eine Nachsteuer gemäss § 146 Abs. 1 StG und eine Busse in Höhe von Fr. 964.-- für die Staatssteuer und Fr. 559.-- für die Gemeindesteuer erhoben. Zudem brachte die Steuerverwaltung zum Ausdruck, dass sie den Tatbestand von § 151 StG als erfüllt erachte, da der Steuerpflichtige bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er den Nettoerlös aus dem Teilverkauf der Mitarbeiteroptionen hätte deklarieren müssen. Bei Zweifel der Steuerbarkeit hätte er sich zumindest bei der zuständigen Stelle (Gemeindesteuerverwaltung Allschwil) erkundigen müssen. Zumindest sei der Tatbestand des § 151 StG fahrlässig erfüllt worden.\n3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Strafsteuer gemäss § 151 StG und beantragte den Verzicht auf die Erhebung einer Busse. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er nie eine Selbstanzeige eingereicht habe, sondern eine nachträgliche Deklaration vorliege. Seiner Meinung nach setze eine nachträgliche Selbstanzeige voraus, dass er sich zum Zeitpunkt der nicht gemachten Deklaration einer Schuld bewusst gewesen sei. Im Weiteren führte der Pflichtige aus, dass auf seine Argumente in der Verfügung nicht eingegangen worden sei. Die Steuerverwaltung würde bloss den Vorwurf erheben, er hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er den Nettoerlös aus dem Teilverkauf der Mitarbeiteroptionen zu deklarieren habe. Gleichzeitig sei aber nicht aufgezeigt worden, wie er dies hätte erkennen können oder müssen. Die zuständige Stelle habe er nicht kontaktiert, da bei ihm im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2005 keinerlei Zweifel bezüglich einer Deklarationspflicht der Einkünfte aus den Optionen bestanden hätten.\n4. Die Steuerverwaltung wies mit Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2008 die Einsprache ab. Bezüglich des Vorliegens einer Selbstanzeige, legte die Steuerverwaltung dar, dass als eine solche, die Meldung des Steuerpflichtigen über unversteuert gebliebene Einkommens- oder Vermögenswerte bezeichnet würde. Sie werde als Anzeige verstanden, bei welcher der Steuerpflichtige aufrichtige Reue zeige und deshalb unabhängig von der Schwere des Verschuldens mit einer Busse von 20% (Maximalstrafe) belegt würde. Da die Anzeige vom Pflichtigen ausgegangen sei, müsse terminologisch von einer sogenannten Selbstanzeige gesprochen werden. Das detaillierte Wissen über die Hintergründe der zugeteilten und im Jahr 2005 verkauften Optionen vermöge den Pflichtigen nicht von einem fahrlässigen Verhalten freizusprechen. Sofern über die zeitgerechte Deklaration noch offene Fragen bestanden hätten, sei der Pflichtige verpflichtet gewesen, die noch benötigten Informationen einzuholen oder in der eingereichten Steuererklärung eine entsprechende Anmerkung anzubringen."}