Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Der Einsprache-Entscheid ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In Bezug auf die reformatio in peius hat die Steuerverwaltung der Pflichtigen zunächst ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, bevor sie erneut entscheidet. 5. (…) Entscheid Nr. 086/2008 vom 15.08.2008