Im vorliegenden Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Buchprüfung zwischen der Steuerverwaltung und der Pflichtigen vom 9. März 2007, 11. September 2007 und 25. Oktober 2007 handelt es sich bloss um Aufforderungen zur Einreichung bestimmter Dokumente und um Fragen zum Sachverhalt. Eine konkrete Androhung der reformatio in peius mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in Form des individuellen Schriftenwechsels sowie eine schriftliche Stellungnahme der Pflichtigen fehlen im vorliegenden Einspracheverfahren, was als grober Verfahrensmangel qualifiziert werden muss (Waldmann, a.a.O., S. 65). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.