Die Behörde muss vor ihrem Entscheid auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und der Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.403/2002 vom 24. März 2003, E. 2.2 und 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Einholen der Stellungnahme beim Beschwerdeführer stellt keinen "leeren Formalismus" dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.421/2003 vom 15. März 2004, E. 2 und 3). 4. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit an klare formelle Voraussetzungen geknüpft, welche zu beachten sind.