Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Basel 2008, S. 82 f.). Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Anhörung in der Regel auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels. Anderes gilt nur, wenn von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt sind oder sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Die Behörde hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 30 N 40). c) Die Rechtssprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs streng.