Diese These findet jedoch in der Literatur keine umfassende Unterstützung. Dies nicht allein deshalb, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern sanktioniert werden muss (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 ff., vgl. Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 30 N 41; Bernhard Waldmann in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Basel 2008, S. 82 f.).