Nach ständiger Rechtssprechung prüft das Steuergericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2000 mit weiteren Hinweisen). b) Vorliegend stützt sich der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. Januar 2008 im Wesentlichen auf die Ergebnisse aus dem Revisionsbericht vom 16. November 2007.