4. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 3. März 2008 Rekurs mit dem Begehren, es sei die Veranlagung der kantonalen Steuern für das Jahr 2004 im Sinne der Einsprache vom 29. Juni 2006 gemäss eingereichter Selbstdeklaration vorzunehmen. 5. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie zur Begründung auf den Einsprache-Entscheid vom 31. Januar 2008 und den diesem zugrundeliegenden Revisionsbericht vom 16. November 2007 verwies. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Nach ständiger Rechtssprechung prüft das Steuergericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen.