Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 forderte die Steuerverwaltung die Vertreterin der Pflichtigen mit Frist bis zum 30. Januar 2007 zur Nachreichung zusätzlicher Belege auf. Da diese bis Ende Februar 2007 nicht eingereicht wurden, führte die Steuerverwaltung bei der Pflichtigen eine Revision durch, was gemäss Einsprache-Entscheid vom 31. Januar 2008 eine höhere Steuerlast zufolge hatte. 4. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 3. März 2008 Rekurs mit dem Begehren, es sei die Veranlagung der kantonalen Steuern für das Jahr 2004 im Sinne der Einsprache vom 29. Juni 2006 gemäss eingereichter Selbstdeklaration vorzunehmen.