Nachdem die Pflichtige trotz Chargé-Mahnung ihre Steuererklärung 2004 nicht einreichte, wurde sie mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 23. Juni 2006 amtlich eingeschätzt. Zudem wurde eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 2. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 29. Juni 2006 Einsprache. Der Einsprache wurde die ausgefüllte Steuererklärung 2004 mit Belegen beigelegt. 3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 forderte die Steuerverwaltung die Vertreterin der Pflichtigen mit Frist bis zum 30. Januar 2007 zur Nachreichung zusätzlicher Belege auf.