Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Die Behörde muss vor ihrem Entscheid auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und der Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. 08-086 Verletzung des rechtlichen Gehörs Sachverhalt: 1. Nachdem die Pflichtige trotz Chargé-Mahnung ihre Steuererklärung 2004 nicht einreichte, wurde sie mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 23. Juni 2006 amtlich eingeschätzt.