{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_086-2008_2008-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=31299147-3b71-441c-b342-2dffa55ed54b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b4ce67709cc480c15e3a757d73f7f13b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_086-2008_2008-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09cfb0fb-816d-44bb-a695-5ef87d46a504", "Checksum": "bf6645d347e1152a15101b43722d2581"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["086/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 15.08.2008 086/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 15.08.2008 086/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 15.08.2008 086/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. \r Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:05", "Checksum": "0efcf3c5a212d4761642bb6dba3c7b60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 15.08.2008 086/2008\nRegeste:\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. \r Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in\n\n\nb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren dann möglich, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachgeholt wird und wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, wobei die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben soll. Diese These findet jedoch in der Literatur keine umfassende Unterstützung. Dies nicht allein deshalb, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern sanktioniert werden muss (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 ff., vgl. Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 30 N 41; Bernhard Waldmann in: Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Basel 2008, S. 82 f.).\nIm Verwaltungsverfahren erfolgt die Anhörung in der Regel auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels. Anderes gilt nur, wenn von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt sind oder sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Die Behörde hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 30 N 40).\nc) Die Rechtssprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs streng. Sie hat als Grundsatz festgehalten, dass jede Behörde wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör den Betroffenen von einer beabsichtigten Schlechterstellung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äusserung geben muss. Eine erneute Anhörung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der reformatio in peius neue Gesichtpunkte zu Grunde liegen. Eine gegenteilige Interpretation dieser Bestimmungen würde ansonsten möglicherweise nicht einmal den von der Rechtssprechung direkt aus der Verfassung abgeleiteten Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs entsprechen. Die Behörde muss vor ihrem Entscheid auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und der Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.403/2002 vom 24. März 2003, E. 2.2 und 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Einholen der Stellungnahme beim Beschwerdeführer stellt keinen \"leeren Formalismus\" dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.421/2003 vom 15. März 2004, E. 2 und 3).\n4. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit an klare formelle Voraussetzungen geknüpft, welche zu beachten sind. Es genügt daher nicht, dass die Pflichtige aufgrund der Revision \"wusste, um was es geht\", wie dies die Steuerverwaltung anlässlich der heutigen Verhandlung geltend macht. Im vorliegenden Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Buchprüfung zwischen der Steuerverwaltung und der Pflichtigen vom 9. März 2007, 11. September 2007 und 25. Oktober 2007 handelt es sich bloss um Aufforderungen zur Einreichung bestimmter Dokumente und um Fragen zum Sachverhalt. Eine konkrete Androhung der reformatio in peius mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in Form des individuellen Schriftenwechsels sowie eine schriftliche Stellungnahme der Pflichtigen fehlen im vorliegenden Einspracheverfahren, was als grober Verfahrensmangel qualifiziert werden muss (Waldmann, a.a.O., S. 65). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.\nDer Einsprache-Entscheid ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In Bezug auf die reformatio in peius hat die Steuerverwaltung der Pflichtigen zunächst ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, bevor sie erneut entscheidet.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 086/2008 vom 15.08.2008"}