{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_086-2008_2008-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=31299147-3b71-441c-b342-2dffa55ed54b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b4ce67709cc480c15e3a757d73f7f13b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_086-2008_2008-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=09cfb0fb-816d-44bb-a695-5ef87d46a504", "Checksum": "bf6645d347e1152a15101b43722d2581"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["086/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 15.08.2008 086/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 15.08.2008 086/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 15.08.2008 086/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. \r Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:05", "Checksum": "0efcf3c5a212d4761642bb6dba3c7b60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 15.08.2008 086/2008\nRegeste:\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. \r Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2008 (086/2008)\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Die Behörde muss vor ihrem Entscheid auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius zu schreiten, aufmerksam machen und der Pflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.\n08-086 Verletzung des rechtlichen Gehörs\nSachverhalt:\n1. Nachdem die Pflichtige trotz Chargé-Mahnung ihre Steuererklärung 2004 nicht einreichte, wurde sie mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 23. Juni 2006 amtlich eingeschätzt. Zudem wurde eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.\n2. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 29. Juni 2006 Einsprache. Der Einsprache wurde die ausgefüllte Steuererklärung 2004 mit Belegen beigelegt.\n3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 forderte die Steuerverwaltung die Vertreterin der Pflichtigen mit Frist bis zum 30. Januar 2007 zur Nachreichung zusätzlicher Belege auf. Da diese bis Ende Februar 2007 nicht eingereicht wurden, führte die Steuerverwaltung bei der Pflichtigen eine Revision durch, was gemäss Einsprache-Entscheid vom 31. Januar 2008 eine höhere Steuerlast zufolge hatte.\n4. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 3. März 2008 Rekurs mit dem Begehren, es sei die Veranlagung der kantonalen Steuern für das Jahr 2004 im Sinne der Einsprache vom 29. Juni 2006 gemäss eingereichter Selbstdeklaration vorzunehmen.\n5. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie zur Begründung auf den Einsprache-Entscheid vom 31. Januar 2008 und den diesem zugrundeliegenden Revisionsbericht vom 16. November 2007 verwies.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Nach ständiger Rechtssprechung prüft das Steuergericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2000 mit weiteren Hinweisen).\nb) Vorliegend stützt sich der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. Januar 2008 im Wesentlichen auf die Ergebnisse aus dem Revisionsbericht vom 16. November 2007. Entsprechend wurden die in der Verfügung vom 23. Juni 2006 amtlich veranlagten Werte angepasst: Der steuerbare Reingewinn wurde von Fr. 17'500.-- auf Fr. 207'511.-- angehoben und das steuerbare Gesamtkapital von Fr. 228'760.-- auf Fr. 50'000.-- herabgesetzt, was zur Folge hat, dass die Pflichtige einer höheren Steuerbelastung unterworfen wurde. Diese Änderungen wurden folglich zu Ungunsten der Pflichtigen vorgenommen, es handelt sich dabei um eine reformatio in peius.\n3. Nach § 122 Abs. 1 StG und Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach der Eröffnung resp. Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Gemäss § 123 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 48 Abs. 4 StHG entscheidet die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Die Veranlagungsbehörde ist somit verpflichtet, vor der reformatio in peius dem Pflichtigen den verfassungsrechtlichen Prinzipien folgend, das rechtliche Gehör zu gewähren.\na) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.\nDas explizit durch die Verfassung gewährleistete rechtliche Gehör stellt eine fundamentale Garantie für ein rechtsstaatliches Verfahren dar. Es dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Grundsatz gilt nach der heutigen Rechtsprechung für alle Rechtsanwendungsverfahren: Zivilprozesse, Strafprozesse, Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Verwaltungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, N 835 ff.).\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1672 f.)."}