Die Beweislast der steuermindernden Tatbestände haben weder die Steuerbehörde noch das Steuergericht zu liefern, sondern der Rekurrent. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat er seine Begehren zu begründen und zu belegen, insbesondere, da er die Umstände besser kennt als die Behörde bzw. das Gericht, welche entsprechende Belege ohne Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, weil sie für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind (Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Juni 2006, E. 8b/c; BGE 124 II 361, 365 E. 2b).