Den Rekurrenten wurde mit der Chargé-Mahnung die Konsequenzen der Nichteinreichung ihrer Steuererklärung aufgezeigt. Das Arztzeugnis, welches am 8. August 2006 eingereicht wurde aber schon früher unaufgefordert den Akten beizulegen gewesen wäre, enthält keinen Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten in der betreffenden Zeit, welche es ihm verunmöglicht hätte, seinen Pflichten nachzukommen. Vielmehr ging der Rekurrent gemäss Rekursschrift trotz Krankheit der Erwerbstätigkeit nach und liess der Vertreterin am 16. Januar 2006 die Steuererklärungsunterlagen zukommen.