Es können deshalb nur schwerwiegende Hindernisse, welche ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglichen, eine Wiederherstellung rechtfertigen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand durch eine plötzliche, schwere Erkrankung oder durch einen schweren Unfall von der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung abgehalten worden ist (vgl. BGE 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006; BLVGE vom 27. August 1980, publ. in: BLVGE 1980, S. 159; BLVGE vom 12. Oktober 1977, publ. in: BlStPra, Bd. VI [1977/1978], S. 221 ff. E. 3). Die Wiederherstellung erfolgt nur auf Gesuch hin, d.h. die Rechtsmittelinstanz hat nicht von sich aus zu prüfen, ob ein Wiederherstellungsgrund vorliegen könnte.