BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Nach der Praxis und Rechtsprechung ist an den Nachweis der Schuldlosigkeit ein strenger Massstab anzulegen. Eine Wiederherstellung der Frist ist nur zulässig, wenn es dem Beschwerdeführer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Es können deshalb nur schwerwiegende Hindernisse, welche ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglichen, eine Wiederherstellung rechtfertigen.