Jedoch wird im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL), welches das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch die Verwaltungsbehörden ordnet und damit (subsidiär) auch auf das Veranlagungs- und Einspracheverfahren der Steuerverwaltung Anwendung findet, die Restitution ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit einer Restitution ist somit ausschliesslich nach den Bestimmungen des VwVG BL zu beurteilen. c) War eine Partei unverschuldet verhindert, fristgemäss zu handeln, kann sie gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen.