Die Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen und ist deshalb auch zulässig, wenn sie das Gesetz nicht vorsieht. Das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft als lex specialis enthält keine Bestimmungen über die Möglichkeit einer Restitution. Jedoch wird im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL), welches das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch die Verwaltungsbehörden ordnet und damit (subsidiär) auch auf das Veranlagungs- und Einspracheverfahren der Steuerverwaltung Anwendung findet, die Restitution ausdrücklich geregelt.