b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten trotz Chargé-Mahnung ihre Steuererklärung 2003 nicht innert Frist einreichten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war. Die Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen und ist deshalb auch zulässig, wenn sie das Gesetz nicht vorsieht.