Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Verfügung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 mit weiteren Hinweisen). b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten trotz Chargé-Mahnung ihre Steuererklärung 2003 nicht innert Frist einreichten.