Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften etc.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf. Nach § 122 Abs. 2 StG muss dieser Unrichtigkeitsbeweis mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen.