in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPra], Bd. XI [1991-1993], S. 411). 3. a) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 122 Abs. 2 StG). Es obliegt somit dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG).