Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, so ist der Rekurs gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss der Rekurs abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [BLVGE] vom 21. April 1993, publ. in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPra], Bd. XI [1991-1993], S. 411).