Auf die einzelnen rechtlichen Vorbringen der Parteien wird, sofern notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Ist die Vorinstanz wie in casu auf eine Einsprache nicht eingetreten, so hat das Steuergericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen.