Diese Kontrolle sei nur anhand des vollständig ausgefüllten Steuererklärungsformulars möglich. Die Pflichtigen müssten demnach zunächst ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, wenn sie wollten, dass die Behörde die Einsprache materiell behandle. Bezüglich der Beweispflicht gelte deshalb, dass es im Rahmen einer Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung nicht der Steuerbehörde obliege, die Richtigkeit der eigenen Einschätzung nachzuweisen, sondern der Pflichtige zu beweisen habe, dass diese offensichtlich unrichtig sei. Die Steuerverwaltung sei demnach zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.