Sie führte aus, das Steuergericht habe praxisgemäss nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, wenn die Vorinstanz wie in casu nicht auf eine Einsprache eingetreten sei. Zudem machte sie im Wesentlichen geltend, die Pflichtigen hätten die bisher nicht eingereichte Steuererklärung entweder der Einsprache beilegen oder allenfalls innert der Einsprachefrist nachreichen müssen. Es müsse sichergestellt werden können, dass die Pflichtigen alle Einkünfte richtig und vollständig deklariert hätten. Diese Kontrolle sei nur anhand des vollständig ausgefüllten Steuererklärungsformulars möglich.