Es sei jedoch zu Verwechslungen mit der Steuererklärung 2004 gekommen, was erst im Nachhinein bemerkt worden sei. Das steuerbare Einkommen sei in der amtlichen Veranlagung um Fr. 32'906.-- zu hoch eingeschätzt worden und somit offensichtlich unrichtig. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie führte aus, das Steuergericht habe praxisgemäss nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, wenn die Vorinstanz wie in casu nicht auf eine Einsprache eingetreten sei.