Am 30. Januar 2006 reichte die Vertreterin der Pflichtigen die Steuererklärung 2003 ein. 3. Mit Entscheid vom 9. Februar 2006 trat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft nicht auf die Einsprache ein. Zur Begründung führte sie aus, die amtliche Veranlagung sei erfolgt, weil die Selbstdeklaration trotz Chargé-Mahnung nicht eingereicht worden sei. Da die Steuererklärung als Unrichtigkeitsbeweis nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist, welche eine Verwirkungsfrist darstelle, eingereicht worden sei, könne aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Die amtliche Einschätzung könne somit nicht aufgehoben werden.