Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 erhob die Vertreterin, eine Treuhandgesellschaft, namens und im Auftrag der Steuerpflichtigen Einsprache gegen die amtliche Veranlagung der Staatssteuer 2003 mit dem Begehren, ihr zur Einreichung der Selbstdeklaration und somit zur Begründung der Einsprache eine Frist bis 31. Januar 2006 zu gewähren. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Pflichtige sei sowohl aus gesundheitlichen wie auch aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung 2003 fristgerecht einzureichen. Am 30. Januar 2006 reichte die Vertreterin der Pflichtigen die Steuererklärung 2003 ein.