Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2006 (085/2006) Ein Steuerpflichtiger wird von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach der Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. Die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann auf Gesuch hin dann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war. Nach der Praxis und Rechtsprechung ist an den Nachweis der Schuldlosigkeit ein strenger Massstab anzulegen. 06-085 Amtliche Veranlagung;