{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_085-2006_2006-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=51bd4afc-803a-4ca5-82ca-33ffdb33f69c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "c9f8cd4eab02b1418b181193bd558afe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["085/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Steuerpflichtiger wird von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach der Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. 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Die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann auf Gesuch hin dann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.\n\n\nc) War eine Partei unverschuldet verhindert, fristgemäss zu handeln, kann sie gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Nach der Praxis und Rechtsprechung ist an den Nachweis der Schuldlosigkeit ein strenger Massstab anzulegen. Eine Wiederherstellung der Frist ist nur zulässig, wenn es dem Beschwerdeführer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Es können deshalb nur schwerwiegende Hindernisse, welche ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglichen, eine Wiederherstellung rechtfertigen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand durch eine plötzliche, schwere Erkrankung oder durch einen schweren Unfall von der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung abgehalten worden ist (vgl. BGE 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006; BLVGE vom 27. August 1980, publ. in: BLVGE 1980, S. 159; BLVGE vom 12. Oktober 1977, publ. in: BlStPra, Bd. VI [1977/1978], S. 221 ff. E. 3). Die Wiederherstellung erfolgt nur auf Gesuch hin, d.h. die Rechtsmittelinstanz hat nicht von sich aus zu prüfen, ob ein Wiederherstellungsgrund vorliegen könnte. Nach § 5 Abs. 5 VwVG muss das Wiederherstellungsgesuch zudem innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses gestellt werden.\nd) Weder die Arbeitsüberlastung noch der Auslandaufenthalt des Rekurrenten, welche geltend gemacht werden, sind nach der Praxis des Steuerrechts Restitutionsgründe im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG BL, welche eine Wiederherstellung der Frist ermöglichen würden.\nIm Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung bis 15. Dezember 2005 mit der amtlichen Einschätzung zugewartet hat. Den Rekurrenten wurde mit der Chargé-Mahnung die Konsequenzen der Nichteinreichung ihrer Steuererklärung aufgezeigt. Das Arztzeugnis, welches am 8. August 2006 eingereicht wurde aber schon früher unaufgefordert den Akten beizulegen gewesen wäre, enthält keinen Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten in der betreffenden Zeit, welche es ihm verunmöglicht hätte, seinen Pflichten nachzukommen. Vielmehr ging der Rekurrent gemäss Rekursschrift trotz Krankheit der Erwerbstätigkeit nach und liess der Vertreterin am 16. Januar 2006 die Steuererklärungsunterlagen zukommen. Somit ist festzustellen, dass er in der betreffenden Zeit objektiv in der Lage gewesen wäre, die Unterlagen für die Steuererklärung 2003 fristgerecht zusammenzustellen. Die Krankheit des Rekurrenten stellt folglich keinen Restitutionsgrund im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG BL dar.\n4. Gemäss der Einsprache vom 17. Januar 2006 wurden die Unterlagen für die Steuererklärung 2003 der Vertreterin der Rekurrenten am 16. Januar 2006 übergeben. Für eine Fachperson, wie sie eine Treuhandgesellschaft darstellt, wäre es durchaus möglich gewesen, die 30-tägige Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2003 als Unrichtigkeitsbeweis einzuhalten. Die verspätete Einreichung stellt eine Unterlassung der Treuhandgesellschaft dar und ist den Rekurrenten zuzurechnen.\n5. a) Die Beweislast der steuermindernden Tatbestände haben weder die Steuerbehörde noch das Steuergericht zu liefern, sondern der Rekurrent. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat er seine Begehren zu begründen und zu belegen, insbesondere, da er die Umstände besser kennt als die Behörde bzw. das Gericht, welche entsprechende Belege ohne Mitwirkung des Gesuchstellers gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, weil sie für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind (Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Juni 2006, E. 8b/c; BGE 124 II 361, 365 E. 2b).\nb) Die geltend gemachte Verwechslung mit der Steuererklärung 2004 bezüglich der Fristerstreckungen wurde von den Rekurrenten in keiner Weise bewiesen oder zumindest belegt. Hingegen ist aus der eingereichten Aufstellung der Fristerstreckungsgesuche und der entsprechenden Gewährungen ersichtlich, dass der Rekurrent am 23. August 2005 mit der Steuerverwaltung telefonisch eine Frist bis 15. September 2005 zur Einreichung der Steuererklärung 2003 vereinbart hat. Somit kann von einer Verwechslung keine Rede sein.\n6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mangels Restitutionsgrundes im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG BL die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2003 nicht wiederhergestellt werden kann. Die Rekurrenten reichten innert der Einsprachefrist weder die Steuererklärung 2003 noch andere Unterlagen oder Belege ein, die Auskunft über sämtliche Einkünfte gegeben hätten und gleichzeitig als Erklärung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben hätten herangezogen werden können.\nDie Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Demnach ergibt sich, dass sich der vorliegende Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 085/2006 vom 11.08.2006"}