{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_085-2006_2006-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=51bd4afc-803a-4ca5-82ca-33ffdb33f69c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "c9f8cd4eab02b1418b181193bd558afe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["085/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Steuerpflichtiger wird von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach der Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. Die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann auf Gesuch hin dann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:38", "Checksum": "663ccf254f1fe2368df052cf518ed606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 085/2006\nRegeste:\nEin Steuerpflichtiger wird von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach der Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. Die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann auf Gesuch hin dann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.\n\n\n2. Ist die Vorinstanz wie in casu auf eine Einsprache nicht eingetreten, so hat das Steuergericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, so ist der Rekurs gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss der Rekurs abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [BLVGE] vom 21. April 1993, publ. in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPra], Bd. XI [1991-1993], S. 411).\n3. a) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt.\nEine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 122 Abs. 2 StG). Es obliegt somit dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst er muss den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften etc.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.\nNach § 122 Abs. 2 StG muss dieser Unrichtigkeitsbeweis mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Diese von § 122 Abs. 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Verfügung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 mit weiteren Hinweisen).\nb) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten trotz Chargé-Mahnung ihre Steuererklärung 2003 nicht innert Frist einreichten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war. Die Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen und ist deshalb auch zulässig, wenn sie das Gesetz nicht vorsieht. Das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft als lex specialis enthält keine Bestimmungen über die Möglichkeit einer Restitution. Jedoch wird im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL), welches das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch die Verwaltungsbehörden ordnet und damit (subsidiär) auch auf das Veranlagungs- und Einspracheverfahren der Steuerverwaltung Anwendung findet, die Restitution ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit einer Restitution ist somit ausschliesslich nach den Bestimmungen des VwVG BL zu beurteilen."}