{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_085-2006_2006-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=51bd4afc-803a-4ca5-82ca-33ffdb33f69c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "c9f8cd4eab02b1418b181193bd558afe"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["085/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.08.2006 085/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Steuerpflichtiger wird von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach der Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. 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Die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann auf Gesuch hin dann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2006 (085/2006)\nEin Steuerpflichtiger wird von Amtes wegen eingeschätzt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Nachfrist oder nach der Chargé-Mahnung die Steuererklärung einreicht oder vervollständigt. Die Wiederherstellung der Frist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann auf Gesuch hin dann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels infolge unabwendbarer, unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war. Nach der Praxis und Rechtsprechung ist an den Nachweis der Schuldlosigkeit ein strenger Massstab anzulegen.\n06-085 Amtliche Veranlagung; Mitwirkungspflichten; Wiederherstellung der Frist\nSachverhalt:\n1. Nachdem die Steuerpflichtigen trotz Chargé-Mahnung vom 12. August 2005 ihre Steuererklärung 2003 nicht eingereicht hatten, wurden sie mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 15. Dezember 2005 für die Staatssteuer 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 135'175.-- amtlich eingeschätzt.\n2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 erhob die Vertreterin, eine Treuhandgesellschaft, namens und im Auftrag der Steuerpflichtigen Einsprache gegen die amtliche Veranlagung der Staatssteuer 2003 mit dem Begehren, ihr zur Einreichung der Selbstdeklaration und somit zur Begründung der Einsprache eine Frist bis 31. Januar 2006 zu gewähren. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Pflichtige sei sowohl aus gesundheitlichen wie auch aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung 2003 fristgerecht einzureichen. Am 30. Januar 2006 reichte die Vertreterin der Pflichtigen die Steuererklärung 2003 ein.\n3. Mit Entscheid vom 9. Februar 2006 trat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft nicht auf die Einsprache ein. Zur Begründung führte sie aus, die amtliche Veranlagung sei erfolgt, weil die Selbstdeklaration trotz Chargé-Mahnung nicht eingereicht worden sei. Da die Steuererklärung als Unrichtigkeitsbeweis nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist, welche eine Verwirkungsfrist darstelle, eingereicht worden sei, könne aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Die amtliche Einschätzung könne somit nicht aufgehoben werden.\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 1. März 2006 Rekurs und machte insbesondere geltend, die Rekurrenten hätten aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie und der beruflichen Inanspruchnahme des Rekurrenten mehrmals Fristverlängerungen zur Einreichung der Steuererklärung 2003 beantragt, welche, zum Teil mündlich, von der Steuerverwaltung bewilligt worden seien. Es sei jedoch zu Verwechslungen mit der Steuererklärung 2004 gekommen, was erst im Nachhinein bemerkt worden sei. Das steuerbare Einkommen sei in der amtlichen Veranlagung um Fr. 32'906.-- zu hoch eingeschätzt worden und somit offensichtlich unrichtig.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie führte aus, das Steuergericht habe praxisgemäss nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, wenn die Vorinstanz wie in casu nicht auf eine Einsprache eingetreten sei. Zudem machte sie im Wesentlichen geltend, die Pflichtigen hätten die bisher nicht eingereichte Steuererklärung entweder der Einsprache beilegen oder allenfalls innert der Einsprachefrist nachreichen müssen. Es müsse sichergestellt werden können, dass die Pflichtigen alle Einkünfte richtig und vollständig deklariert hätten. Diese Kontrolle sei nur anhand des vollständig ausgefüllten Steuererklärungsformulars möglich. Die Pflichtigen müssten demnach zunächst ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, wenn sie wollten, dass die Behörde die Einsprache materiell behandle. Bezüglich der Beweispflicht gelte deshalb, dass es im Rahmen einer Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung nicht der Steuerbehörde obliege, die Richtigkeit der eigenen Einschätzung nachzuweisen, sondern der Pflichtige zu beweisen habe, dass diese offensichtlich unrichtig sei. Die Steuerverwaltung sei demnach zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.\n6. Am 8. August 2006 reichte die Vertreterin der Rekurrenten beim Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft ein Arztzeugnis, Kopien des Schriftenwechsels zwischen ihr und der Steuerverwaltung betreffend Fristerstreckungen und eine Aufstellung über den chronologischen Ablauf der Fristverlängerungen ein.\n7. (…)\n8. Auf die einzelnen rechtlichen Vorbringen der Parteien wird, sofern notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)"}