Die in der Zwischenzeit erzielte Wertsteigerung und das somit zu versteuernde Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel beträgt somit auf Fr. 708'811.--. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen. 6. Zusammenfassend ist gemäss den Erwägungen festzustellen, dass der Hauptantrag abzuweisen und der Eventualantrag teilweise gutzuheissen ist. 7. a) (...) b) (…) Entscheid Nr. 079/2007 vom 26.10.2007