Es ist wohl kaum anzunehmen, dass mit einer flexiblen Gestaltung des Landpreises die für den Käufer gewünschte Planungssicherheit für das gesamte Projekt hätte garantiert werden können. d) Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich gemäss obiger Darstellung aus dem Verkaufserlös in Höhe von Fr. 3'255'000.-- und dem Wert des Landes im Jahre 2002. Gemäss dem Vorvertrag hatte das Grundstück eine Grösse von 7'213 m 2 . Demzufolge hatte das Land im Jahre 2002 einem Gesamtwert von Fr. 2'546'189.--. Die in der Zwischenzeit erzielte Wertsteigerung und das somit zu versteuernde Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel beträgt somit auf Fr. 708'811.--.